OLG Koblenz - Beschluss vom 18.04.2006
13 WF 376/06
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1285
JurBüro 2006, 655
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 254/04

Anforderungen an die Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen 13 WF 376/06

DRsp Nr. 2007/16695

Anforderungen an die Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen

»Bei Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen ist der zu zahlende Betrag ziffernmäßig anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn eine Abänderung der zu leistenden Zahlung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ansteht.«

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antragstellerin wurde durch Beschluss vom 21. September 2004 für das Scheidungsverfahren nebst Folgesachen Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Durch Vergleich vom 06.12.2005 wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Antragsgegner zur Abgeltung der Versorgungsausgleichs- und Zugewinnausgleichsansprüche der Antragstellerin an diese 15.000,00 EUR zahlt.

Durch Beschluss vom 17. Februar 2006 hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 21. September 2004 dahin abgeändert, dass die entstandenen Kosten in einer Rate zu zahlen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 8. März 2006, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.

Zur Begründung beruft sie sich zum einen darauf dass sie beabsichtige, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR zur Absicherung ihrer Altersversorgung anzulegen, zum anderen darauf, dass sie noch erhebliche finanzielle Verpflichtungen ihren Eltern und der ... Bausparkasse gegenüber habe.