OLG Koblenz - Beschluss vom 06.12.2011
7 WF 1146/11
Normen:
ZPO § 115 , ZPO § 120 Abs 4 ,;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1404
FuR 2012, 615

Anforderungen an die Anordnung einer Nachzahlung aus dem Vermögen; Verwendung einer Nachzahlung auf den Unterhalt für die Prozesskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 7 WF 1146/11

DRsp Nr. 2012/16932

Anforderungen an die Anordnung einer Nachzahlung aus dem Vermögen; Verwendung einer Nachzahlung auf den Unterhalt für die Prozesskosten

1. Auch bei einer Nachzahlung aus dem Vermögen ist der zu zahlende Betrag ziffernmäßig anzugeben.2. Der Einsatz des für eine zurückliegende Zeit zuerkannten Unterhalts für die PKH ist in der Regel unangemessen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 13. September 2011 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 115 , ZPO § 120 Abs 4 ,;

Gründe

Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Neben dem Güterrechtsverfahren waren vor dem Amtsgericht noch das Scheidungsverfahren einschließlich nachehelicher Unterhalt - 12 F/07 - und das Trennungsunterhaltsverfahren - 12 F/09 - anhängig.

Trotz eines vor dem Amtsgericht Diez zu Az. 12 F/06 abgeschlossenen Vergleichs zahlte der Antragsgegner den dort für die Zeit ab 01.11.2006 vereinbarten Trennungsunterhalt nicht, sodass die Antragstellerin Sozialleistungen in Anspruch nehmen musste.