BGH - Beschluss vom 27.04.2016
XII ZB 593/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1903 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 174
FamRZ 2016, 1151
FuR 2016, 474
MDR 2016, 826
NJW-RR 2016, 900
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII 148/15
LG Wuppertal, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 226/15

Anforderungen an die Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts; Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen; Gerichtliche Feststellung der Fähigkeit des Betroffenen zu einer freien Willensbestimmung

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 593/15

DRsp Nr. 2016/9536

Anforderungen an die Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts; Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen; Gerichtliche Feststellung der Fähigkeit des Betroffenen zu einer freien Willensbestimmung

Zu den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. November 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1903 Abs. 1;

Gründe

I.

Die 69jährige Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit in Form eines paranoiden Wahnsystems, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte als Berufsbetreuerin bestimmt. Bezüglich der Vermögensangelegenheiten hat es einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet.