OLG Koblenz - Beschluss vom 22.10.2007
5 U 1288/07
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 ; ZPO § 141 § 286 § 445 § 448 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1533
OLGReport-Koblenz 2008, 178
VersR 2008, 690
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 52/06

Anforderungen an die Aufklärung durch den behandelnden Arzt vor einem ärztlichen Eingriff; Anforderungen an die Sachaufklärung im Arzthaftungsprozess

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 5 U 1288/07

DRsp Nr. 2008/22344

Anforderungen an die Aufklärung durch den behandelnden Arzt vor einem ärztlichen Eingriff; Anforderungen an die Sachaufklärung im Arzthaftungsprozess

»1. Eine formularmäßige, ganz allgemein gefasste Einverständniserklärung des Patienten ist bei einem Eingriff mit erheblichen Risiken (hier: Entfernung einer in das Perineum eingelagerten Vaginalzyste) in der Regel unzureichend. Die Unterzeichnung derartiger Formulare für sich allein beweist noch nicht, dass der Patient sie gelesen und verstanden hat, geschweige denn, dass der Inhalt mit ihm erörtert wurde.2. Das erforderliche ärztliche Aufklärungsgespräch und sein Inhalt können in einem derartigen Fall durch Parteianhörung des aufklärenden Arztes unter Gegenüberstellung mit dem Patienten nachgewiesen werden, wenn ein zureichender Anhalt dafür besteht, dass die Sachdarstellung des Arztes zutrifft. Außerdem kommt eine von Amts wegen vorzunehmende Parteivernehmung des Arztes in Betracht, um letzte Zweifel auszuräumen.3. Operationsrisiken müssen dem Patienten nicht in allen medizinischen Einzelheiten, sondern nur in ihrem Kern dargestellt werden, damit die Gefahrenlage hinreichend verdeutlicht ist.«

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 ; ZPO § 141 § 286 § 445 § 448 ;

Gründe: