BGH - Beschluß vom 21.07.2004
XII ZB 27/03
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 574 Abs. 2 § 577 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1580
FamRZ 2004, 1549
MDR 2004, 1433
NJW 2004, 3490
VersR 2005, 856
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Offenburg,

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax

BGH, Beschluß vom 21.07.2004 - Aktenzeichen XII ZB 27/03

DRsp Nr. 2004/13344

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax

»a) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax.b) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (im Anschluß an BGHZ 156, 165 ff.).«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 574 Abs. 2 § 577 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger war in der Zeit von Ende 1988 bis Anfang 1993 mit der Beklagten befreundet, hatte die Vaterschaft für ihre am 22. Februar 1990 geborene Tochter N. anerkannt und für das Kind Unterhalt in Höhe von insgesamt 38.113,70 DM gezahlt. Nachdem in der Folgezeit rechtskräftig festgestellt wurde, daß N. nicht von ihm abstammt, verlangt der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters ihres Kindes, hilfsweise Rückzahlung des geleisteten Kindesunterhalts.