OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.04.2010
9 WF 35/10
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1753
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 145/08

Anforderungen an die Begründung der Festsetzung von Raten und des Einsatzes von Vermögensteilen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 9 WF 35/10

DRsp Nr. 2010/12227

Anforderungen an die Begründung der Festsetzung von Raten und des Einsatzes von Vermögensteilen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Ratenfestsetzung und die Berechnung des der Ratenfestsetzung zu Grunde liegenden einsetzbaren Vermögensteils sind nachvollziehbar zu begründen. Fehlt dem Beschluss die gebotene nachvollziehbare Begründung und wird diese auch nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt, liegt darin ein Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz gerechtfertigt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 14. Januar 2010 - 11 F 145/08 S - aufgehoben, soweit in ihm die Anordnung getroffen worden ist, dass der Antragsgegner Raten in Höhe von 95,00 EUR auf die Prozesskosten zu leisten hat, und wird die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die gegen die Anordnung von Ratenzahlungen aus dem Einkommen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § Abs. Satz 2 statthaft (vgl. Zöller/Philippi, , 28. Aufl. 2007, § , Rz. 10 a und 14) und auch im Übrigen zulässig.