BGH - Beschluß vom 25.10.2007
IX ZB 244/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 302/04
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 11/00

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 244/05

DRsp Nr. 2007/21316

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, durch die eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit dem Zweck eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbei zu führen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe: