1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriff einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|