OLG Thüringen - Beschluss vom 30.04.2010
1 WF 114/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 571; ZPO § 572;
Fundstellen:
FuR 2010, 417
MDR 2010, 832
Vorinstanzen:
AG Hildburghausen, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 2/10

Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 1 WF 114/10

DRsp Nr. 2010/11151

Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

1. Hilft das Amtsgericht der (PKH-)Beschwerde nicht ab, so ist die (Nichtabhilfe-) Entscheidung dann zu begründen, wenn die Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorträgt. Eine Begründung darf sich nicht darin erschöpfen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug zu nehmen. 2. Entscheiden darf das Gericht erst nach Aufforderung und Fristsetzung zur Glaubhaftmachung hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich die Hilfebedürftigkeit herleitet (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO).

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Hildburghausen zurückverwiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 571; ZPO § 572;

Gründe:

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Artikel 111 Abs. 1 S. 1 FGG -RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht.