OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.2016
4 UF 272/15
Normen:
FamFG § 38;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1801
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1494/15

Anforderungen an die Bekanntmachung der Entscheidung in einer nichtstreitigen Familiensache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 4 UF 272/15

DRsp Nr. 2016/9210

Anforderungen an die Bekanntmachung der Entscheidung in einer nichtstreitigen Familiensache

1. In einer nichtstreitigen Familiensache wird ein Beschluss im Sinne des § 38 FamFG dadurch erlassen, dass die Entscheidungsformel den anwesenden Beteiligten verlesen wird oder aber eine Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle erfolgt. Eine Verkündung der Entscheidung unter Abwesenheit der Beteiligten ist weder nötig noch hinreichend. Die Geschäftsstelle hat das maßgebliche Datum auf dem Beschluss zu vermerken.2. Auch gegen eine von Amts wegen durch einstweilige Anordnung getroffene Verbleibensanordnung ist die Beschwerde nach Maßgabe von § 57 S. 2 FamFG statthaft.3. Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer Verbleibensanordnung bei einem Wechsel der Pflegestelle.

Tenor

Auf die Beschwerden der Mutter vom 28.09.2015 und des Vaters vom 23.09.2015 wird der auf den 10.09.2015 datierte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hanau, Az. 60 F 1494/15 eAHK, im Ausspruch über den vorläufigen Verbleib des Kindes A (1. Absatz des Tenors der Entscheidung) dahingehend abgeändert, dass keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Regelung besteht.