OLG Köln - Urteil vom 23.02.1996
26 UF 179/95
Normen:
BGB § 1361 § 1573 § 1574 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 174
FamRZ 1996, 1215
OLGReport-Köln 1996, 132

Anforderungen an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten um Arbeitssuche; Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts während der Trennungszeit

OLG Köln, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 26 UF 179/95

DRsp Nr. 1997/1496

Anforderungen an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten um Arbeitssuche; Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts während der Trennungszeit

1. Die Anforderung an eine intensive und nachhaltige Bemühung zur Erlangung einer Arbeitsstelle ist nur dann erfüllt, wenn der Stellenmarkt in Zeitungen und regionalen Anzeigenblättern intensiv ausgewertet wird und gegebenenfalls2. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während der Trennungszeit kann nur bejaht werden, wenn er sich nach den Kriterien des § 1573 BGB in Verbindung mit § 1574 Abs. 3 BGB begründen läßt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Ausbildung erforderlich ist, um dem Unterhaltsbedürftigen die Aufnahme und Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 1361 Abs. 2 BGB zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1573 § 1574 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil der Klägerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB für den streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 14.03.1994 gegen den Beklagten nicht zusteht. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum nicht unterhaltsbedürftig war.