Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil der Klägerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB für den streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 14.03.1994 gegen den Beklagten nicht zusteht. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum nicht unterhaltsbedürftig war.
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