OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2015
12 UF 186/15
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 114 F 2130/13

Anforderungen an die Beschwerdebegründung im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 12 UF 186/15

DRsp Nr. 2017/5215

Anforderungen an die Beschwerdebegründung im familiengerichtlichen Verfahren

Ist die Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren nicht begründet worden, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Eine ausdrücklich zu einem anderen Aktenzeichen eingereichte Beschwerdebegründung kann keine Berücksichtigung finden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 17.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund (114 F 2130/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird für die Beschwerde auf 2.654,00 EUR und für die Anschlussbeschwerde auf 3.328,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil diese bislang nicht begründet worden ist. Die angefochtene Entscheidung ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 22.07.2015 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete am 22.09.2015 (§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Die Beschwerdebegründung vom 20.09.2015 betreffend den Kindes- und Trennungsunterhalt kann hier keine Berücksichtigung finden, da dieser Schriftsatz ausdrücklich zum Aktenzeichen 114 F 2128/13 (Nachscheidungsunterhalt) eingereicht worden ist.