OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.11.2010
8 W 460/10
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1915; BGB § 1789;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 88
FamRZ 2011, 846
NJW-RR 2011, 737

Anforderungen an die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 8 W 460/10

DRsp Nr. 2010/21049

Anforderungen an die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht

Auch nach Inkrafttreten des FamFG bedarf die Bestellung des Nachlasspflegers neben der Beauftragung seiner Verpflichtung durch das Nachlassgericht.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Nachlassgericht - Stuttgart (Ref. 6) vom 9.9.2010 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 1000 €

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 1915; BGB § 1789;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 1.7.2010 zur Ergänzungs - und Gegennachlasspflegerin bestellt worden.

Am 12.7.2010 hat sie für den Zeitraum vom 5. 7. 2010 (Zugang des Beschlusses über die Bestellung) bis zum 12.7.2010 (Verpflichtung durch das Nachlassgericht) für die Durchsicht der übersandten Unterlagen und die Anlage einer neuen Akte einen Zeitaufwand von 0,5 h geltend gemacht und beantragt, ihr für diesen Zeitaufwand eine Vergütung von 85 € je Stunde, somit eine Vergütung von 42,50 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 8,08 €, insgesamt somit 50,58 € zu bewilligen und dies gerichtlich festzusetzen.