BGH - Urteil vom 11.07.2003
V ZR 233/01
Normen:
ZPO §§ 519 518 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2003, 1866
BGHReport 2003, 1154
FamRZ 2003, 1652
MDR 2003, 1434
NJW 2003, 3203
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

BGH, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen V ZR 233/01

DRsp Nr. 2003/10607

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

»a) Wird in der Berufungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Berufungsbeklagter bezeichnet, der andere dagegen nicht, ist das Rechtsmittel gegenüber dem Nichtbezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an seiner Inanspruchnahme als Rechtsmittelbeklagter verbleiben.b) Bei der Prüfung, ob das Rechtsmittel auch gegen einen nicht als Berufungsbeklagten bezeichneten Streitgenossen eingelegt ist, hat das Berufungsgericht, wenn rechtlich beide Möglichkeiten in Frage kommen, nicht darauf abzustellen, welche aus der Sicht des Rechtsmittelklägers die zweckmäßigere ist.c) Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten schließt nicht das Gebot ein, die Interessen der nachlässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren; im Zweifel ist derjenigen Auslegung einer prozessualen Erklärung der Vorzug zu geben, die den Belangen der Partei, der kein Normverstoß anzulasten ist, gerecht wird.«

Normenkette:

ZPO §§ 519 518 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ;

Tatbestand: