OLG Celle - Beschluss vom 20.10.2008
10 WF 336/08
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 704
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 4170/08

Anforderungen an die Bezifferung der Kosten für die Grundausstattung eines Babys

OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 10 WF 336/08

DRsp Nr. 2010/151

Anforderungen an die Bezifferung der Kosten für die Grundausstattung eines Babys

Die Kosten für die Grundausstattung eines Babys sind konkret darzulegen und nicht nur mit einem willkürlich angesetzten Betrag anzugeben.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die sich gegen die amtsgerichtliche Versagung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Inanspruchnahme des Antragsgegners als behaupteten nicht mit der Antragstellerin verheirateten Vaters eines gemeinsamen Kindes auf einen Pauschalbetrag von 2.000 € für eine Babygrundausstattung wendet, ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.