Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die sich gegen die amtsgerichtliche Versagung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Inanspruchnahme des Antragsgegners als behaupteten nicht mit der Antragstellerin verheirateten Vaters eines gemeinsamen Kindes auf einen Pauschalbetrag von 2.000 € für eine Babygrundausstattung wendet, ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.
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