1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Erfurt vom 29.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 12.09.2014, Az. 36 F 1817/13 (VKH - Bewilligung für Antragsgegner), aufgehoben.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
I.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Amtsgericht auf Ehescheidung in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 12.09.2014 angehört und im Anschluss durch Beschluss vom 12.09.2014, rechtskräftig seit dem 28.10.2014, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
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