OLG Thüringen - Beschluss vom 09.01.2015
1 WF 624/14
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; PKHVV § 2;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 1817/13

Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen 1 WF 624/14

DRsp Nr. 2015/623

Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Vorlage eines Ausweises über den Bezug von SGB II - Leistungen kann allenfalls einzelne Angaben des antragstellenden Beteiligten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht hingegen die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ersetzen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Erfurt vom 29.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 12.09.2014, Az. 36 F 1817/13 (VKH - Bewilligung für Antragsgegner), aufgehoben.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; PKHVV § 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Amtsgericht auf Ehescheidung in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 12.09.2014 angehört und im Anschluss durch Beschluss vom 12.09.2014, rechtskräftig seit dem 28.10.2014, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.