BGH - Beschluss vom 30.05.2012
XII ZB 59/12
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 380
FamRZ 2012, 1365
FuR 2012, 608
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 99 XVII S 3905
LG Düsseldorf, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 752/11

Anforderungen an die Darlegung eines Betreuungsbedarfs für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten

BGH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen XII ZB 59/12

DRsp Nr. 2012/14603

Anforderungen an die Darlegung eines Betreuungsbedarfs für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten

1. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. 2. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dazu müssen konkrete Feststellungen getroffen und konkret Gefahren, zu deren Abwendung eine Betreuung in den Vermögensangelegenheiten notwendig ist, aufgezeigt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2012 aufgehoben, soweit sich die angeordnete Betreuung auf die Vermögenssorge bezieht.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.