OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2020
13 WF 257/19
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1393
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 59/19

Anforderungen an die Durchführung des Abhilfeverfahrens im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 13 WF 257/19

DRsp Nr. 2020/11417

Anforderungen an die Durchführung des Abhilfeverfahrens im familiengerichtlichen Verfahren

Mit der Vorlage einer sofortigen Beschwerde ohne Abhilfeprüfung verfehlt das Amtsgericht den Zweck des Abhilfeverfahrens, sofortige Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg im Wege der Selbstabhilfe zu erledigen (vgl. Senat FamRZ 2020, 186 m.w.N.). Das gleiche gilt bei einer grob verfahrenswidrigen Nichtabhilfeentscheidung, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs eklatant verletzt, indem sie unter vollständiger Übergehung erheblichen Beschwerdevorbringens formelhaft auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweist (vgl. Senat FamRZ 2018, 1936).

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 16.12.2019 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung für Verfahrenskostenhilfe in einem Scheidungsverfahren.