OLG Bremen - Beschluss vom 13.12.2010
4 UF 103/10
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 11 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 13; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 1257/10

Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung von Anrechten

OLG Bremen, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 4 UF 103/10

DRsp Nr. 2011/865

Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung von Anrechten

1. Wenn ein durch interne Teilung auszugleichendes Anrecht aus verschiedenen Versorgungsbausteinen besteht, deren Wertentwicklung sich nach den für das Anrecht geltenden Versorgungsbestimmungen unterscheiden kann, muss das Familiengericht im Tenor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die einzelnen Bausteine und deren jeweiligen Ausgleichswert genau bezeichnen. 2. Zur Angemessenheit der Kosten bei der internen Teilung eines Anrechts.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 19.08.2010 in Ziffer II. Absatz 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: