OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.03.2010
9 UF 8/10
Normen:
FamFG § 32 Abs. 2; ZPO § 217;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 648/09

Anforderungen an die Festsetzung der Ladungsfrist in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 9 UF 8/10

DRsp Nr. 2011/6063

Anforderungen an die Festsetzung der Ladungsfrist in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG

1. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG soll die Ladungsfrist für einen Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten sich an § 217 ZPO orientieren und die dort angeführten Fristen nur in begründeten Ausnahmefällen bei besonderem Eilbedürfnis unterschreiten. 2. Hat die Antragsgegnerin unter Vorlage eines Attestes Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht und einen Terminverlegungsantrag gestellt, so ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Termin zur mündlichen Anhörung unter Übergehung des Terminverlegungsantrages gleichwohl stattfindet und der Entscheidung nur das Vorbringen des Antragstellers zugrunde gelegt wird.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 25. November 2009 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler - 12 F 648/09 EAGS - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 32 Abs. 2; ZPO § 217;

Gründe: