OLG Koblenz - Beschluss vom 03.11.2010
2 Ss 184/10
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1; StGB § 170;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2011, 121
NStZ 2011, 423
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.07.2010

Anforderungen an die Feststellung der Leistungsfähigkeit bei Unterhaltspflichtverletzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 2 Ss 184/10

DRsp Nr. 2011/1570

Anforderungen an die Feststellung der Leistungsfähigkeit bei Unterhaltspflichtverletzung

1. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Unterhaltspflichtverletzung hat der Tatrichter zunächst den Umfang der Unterhaltspflicht festzustellen, welcher sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt (§ 1610 Abs. 1 BGB). 2. Der Höhe des geschuldeten Unterhalts hat der Tatrichter die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten entgegenzustellen und darzulegen, ob und inwieweit dieser zur vollständigen oder zumindest zur teilweisen Efüllung seiner Verpflichtungen in der Lage war. 3. Schulden können einkommensmindernd berücksichtigt werden; dabei kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von seiner Unterhaltsschuld an. 4. Soll dem Angeklagten angelastet werden, sich gegen eine als unberechtigt angesehene Kündigung nicht zur Wehr gesetzt und dabei die Verschlechterung seiner Einkommenssituation in Kauf genommen zu haben, bedarf es der Darlegung, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage aller Voraussicht nach auch Erfolg gehabt und der Angeklagte damit seinen Arbeitsplatz behalten bzw. wiedererhalten hätte.