OLG Bremen - Beschluss vom 11.03.2010
5 UF 76/09
Normen:
BGB § 139; BGB § 1408; BGB § 1410; BGB § 1585c (a.F.);
Fundstellen:
FamRB 2010, 325
FamRZ 2011, 304
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 821/07

Anforderungen an die Form der Abänderung eines notariell beurkundeten Ehevertrages; Rechtsfolgen teilweiser Formnichtigkeit

OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 5 UF 76/09

DRsp Nr. 2010/11128

Anforderungen an die Form der Abänderung eines notariell beurkundeten Ehevertrages; Rechtsfolgen teilweiser Formnichtigkeit

1. Die Abänderung eines notariell beurkundeten formbedürftigen Ehevertrages ist ebenfalls formbedürftig, auch wenn der Regelungsgegenstand als solcher allein keinen Formvorschriften unterläge. 2. Nehmen die Parteien noch vor der Eheschließung wesentliche Änderungen lediglich in privatschriftlicher Form vor, so sind nicht nur diese formunwirksam und nichtig, sondern können über § 139 BGB auch zur Nichtigkeit des notariellen Vertrages führen.

I. Die Parteien werden nach erneuter Beratung im Senat auf Folgendes hingewiesen:

Der Senat hält den Ehevertrag vom 11.9.1991 (UR- Nr. [...]/1991 des Notars L. in B.) wegen der Formnichtigkeit des handschriftlichen Zusatzvertrages vom 12.9.1991 für insgesamt nichtig. Er beabsichtigt daher, das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 29.9.2009 hinsichtlich der Entscheidung in den Folgesachen 5 (nachehelicher Unterhalt), 6 (Versorgungsausgleich), 7 (Hausratsverteilung) und 8 (Zugewinnausgleich), d.h. in Ziffer 2 - 5 des Urteils aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde: