OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.11.2011
15 UF 330/11
Normen:
VersAusglG § 15 Abs.5 S. 2; VersAusglG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 948/10

Anforderungen an die Form der externen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung durch Begründung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 15 UF 330/11

DRsp Nr. 2013/17844

Anforderungen an die Form der externen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung durch Begründung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Bei der Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse im Wege der externen Teilung bedarf es keiner näheren Bezeichnung der Grundlagen der Berechnung des auszugleichenden und neu zu begründenden Anrechts in der Entscheidungsformel.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 13.09.2011 unter Nr. 2 e)

abgeändert:

Die Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausglich im Übrigen entfällt.

2.

Die Beschwerde der Deutschen Telekom AG wird

zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen von den Gerichtsgebühren die Deutsche Telekom AG die Hälfte, der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten je 1/4; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.936,80 EUR

Normenkette:

VersAusglG § 15 Abs.5 S. 2; VersAusglG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.