KG - Urteil vom 20.07.2010
13 UF 207/09
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 14507/02

Anforderungen an die Form der im Zugewinnausgleichsverfahren erteilten Auskunft

KG, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 13 UF 207/09

DRsp Nr. 2011/10184

Anforderungen an die Form der im Zugewinnausgleichsverfahren erteilten Auskunft

Der Antragsteller im Zugewinnausgleichsverfahren kann nicht verlangen, dass der Antragsgegner das von ihm vorzulegende Verzeichnis über den Bestand seines Anfangsvermögens eigenhändig unterzeichnet.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1;

Gründe: