KG - Beschluss vom 14.10.2010
19 UF 75/10
Normen:
FamFG § 23;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1447
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 15366/10

Anforderungen an die Form des Antrags nach § 23 FamFG

KG, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 19 UF 75/10

DRsp Nr. 2010/20993

Anforderungen an die Form des Antrags nach § 23 FamFG

1. Der das Verfahren nach § 23 FamFG einleitende Antrag muss nicht notwendig unterzeichnet sein, wenn anders gewährleistet ist, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt und die Person, von der er ausgeht, zuverlässig festgestellt werden kann. 2. Das Eilbedürfnis des einstweiligen Anordnungsverfahren steht grundsätzlich einer Aussetzung entgegen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1000 € zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 23;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.