Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners/Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 16.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
I)
Der Vollstreckungsschuldner wendet sich gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs der Vollstreckungsgläubigerin in einer Unterhaltssache.
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