KG - Beschluss vom 08.08.2014
13 UF 202/14
Normen:
FamFG § 14 Abs. 2 S. 2; ZPO § 130a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 19415/13

Anforderungen an die Form einer Beschwerde in elektronischer Form im familiengerichtlichen Verfahren

KG, Beschluss vom 08.08.2014 - Aktenzeichen 13 UF 202/14

DRsp Nr. 2014/12926

Anforderungen an die Form einer Beschwerde in elektronischer Form im familiengerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Mai 2014 - 155 F 19415/13 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 € verworfen.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter vom 4. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 14 Abs. 2 S. 2; ZPO § 130a Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 27. Mai 2014. Mit diesem Beschluss wurde ihr die elterliche Sorge für ihre Tochter entzogen und auf einen Vormund, das Bezirksamt L##### von B###, übertragen. Der familiengerichtliche Beschluss wurde der Mutter am 31. Mai 2014 zugestellt. Der Beschluss war der Mutter zuzustellen und keiner anderen, dritten Person, weil die Mutter keinen Verfahrensbevollmächtigten bestellt und auch keinen Zustellbevollmächtigten benannt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.