1. Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.7.2010 in Ziffer 1 wie folgt ergänzt:
Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners bei der B. M. AG und der V. Pensionsfonds AG sowie des Anrechts der Antragsstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Verfahrenswert wird auf € 5.220 festgesetzt.
I. Mit Beschluss vom 20.7.2010 hat das Amtsgericht München den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften der Parteien bei der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt.
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