Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. November 2013 - 149 FH 741/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 2.340 € zu tragen.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 256 FamFG, 58 ff. FamFG). Der Antragsteller macht mit der Rüge, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Erfüllungseinwand des Antragsgegners gelten lassen, einen im Sinne von § 256 FamFG zulässigen Beschwerdegrund geltend. Nach § 256 FamFG kann die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger auf die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 , insbesondere auf die Zulässigkeit des Einwands der fehlenden Leistungsfähigkeit, gestützt werden. Damit ist auch dem Antragsteller die Beschwerde eröffnet, soweit er dem § entsprechende Beschwerdegründe geltend macht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1821-1822 nach Juris Rn 2 mwN), wie dies für den entsprechenden Einwand gemäß § Abs. Satz 1 a. F. anerkannt war (aaO.; BGH, FamRZ 2008, ).
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