OLG Hamm - Urteil vom 27.09.1996
12 UF 337/95
Normen:
BGB § 1570 § 1572 § 1578 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1278
NJWE-FER 1997, 98

Anforderungen an die gerichtliche Geltendmachung von Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 27.09.1996 - Aktenzeichen 12 UF 337/95

DRsp Nr. 1997/5521

Anforderungen an die gerichtliche Geltendmachung von Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt

1. Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt müssen betragsmäßig verlangt werden. Eine Zuerkennung von Amts wegen scheidet aus.2. Zur (hier dreistufigen) Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts in Fällen, in denen der Berechtigte während der Ehe Einkommen bezogen hat (hier: eine Haftpflichtversicherungsrente), ohne insoweit eine Altersvorsorge getroffen zu haben.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1572 § 1578 Abs. 2, 3 ;

Hinweise:

Gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen XII ZR 274/96 Revision eingelegt.

Fundstellen
FamRZ 1997, 1278
NJWE-FER 1997, 98