OLG Naumburg - Beschluss vom 11.08.2011
3 UF 170/11
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2 S. 2; FamFG § 89 Abs. 2; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamFR 2012, 44
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 479/10

Anforderungen an die gerichtliche Protokollierung einer Umgangsvereinbarung

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 3 UF 170/11

DRsp Nr. 2011/20981

Anforderungen an die gerichtliche Protokollierung einer Umgangsvereinbarung

Erzielen die Beteiligten bezüglich des Umgangs mit dem Kind eine Einigung, so ist diese einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt. Dabei genügt für die gerichtliche Billigung nicht nur die gerichtliche Niederschrift des Vergleichs. Vielmehr muss die gerichtliche Niederschrift zumindest in den Grundzügen erkennen lassen, dass das Gericht zugleich mit der Protokollierung der Umgangsvereinbarung diese auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl, wie es § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG erfordert, überprüft hat. Dabei hat das Gericht mit der Billigung der einvernehmlichen Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zugleich auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Umgangsvergleich hinzuweisen, wobei das Fehlen dieses Hinweises nur einen Verfahrensfehler beinhaltet und nachgeholt werden kann.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 9. Juni 2011, Az.: 5 F 479/10 UG, aufgehoben und die Sache dem vorbezeichneten Amtsgericht - Familiengericht - zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.