1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 9. Juni 2011, Az.: 5 F 479/10 UG, aufgehoben und die Sache dem vorbezeichneten Amtsgericht - Familiengericht - zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
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