OLG Hamm - Beschluß vom 09.09.1996
8 UF 102/96
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 356
OLGReport-Hamm 1997, 22

Anforderungen an die Gestaltung der Steuerbelastung durch den Unterhaltspflichtigen; Eintragung eines Freibetrages bei Führung eines Rechtsstreits über die Höhe des Unterhalts

OLG Hamm, Beschluß vom 09.09.1996 - Aktenzeichen 8 UF 102/96

DRsp Nr. 1997/4401

Anforderungen an die Gestaltung der Steuerbelastung durch den Unterhaltspflichtigen; Eintragung eines Freibetrages bei Führung eines Rechtsstreits über die Höhe des Unterhalts

1. Der Unterhaltspflichtige hat seine Steuerbelastung möglichst günstig zu gestalten. Dazu gehört auch die Eintragung eines steuerlichen Freibetrags in Höhe des gezahlten Ehegattenunterhalts.2. Ist die Höhe des Unterhaltes streitig und wird hierüber ein Rechtsstreit geführt, dann ist wenigstens ein Freibetrag in Höhe eines unstreitigen Sockelbetrages auch schon vor Abschluß des Rechtsstreits in die Steuerkarte einzutragen.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Dezember 1995.

Die unstreitig unterhaltsbedürftige einkommenslose Klägerin, lebt seit November 1995 innerhalb des jeweils im hälftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses der Parteien getrennt. Der Beklagte ist als Aufsichtshauer berufstätig. Die Klägerin hat erstinstanzlichen Trennungsunterhalt von monatlich 1.461,00 DM verlangt.

Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten; er hat allerdings freiwillig für Dezember 1995 und Januar 1996 monatlich 400,00 DM und ab Februar 1996 monatlich 500,00 DM Unterhalt gezahlt.