Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.08.2016 wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 22.07.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.10.2016 dahingehend abgeändert, dass
a)die aufgrund des durch Zustellung am 24.09.2014 und 16.10.2014 verkündeten und rechtskräftigen Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht -Wiesbaden, Az.
im Übrigen der Festsetzungsantrag vom 27.05.2016 in Gestalt des Antrages vom 23.06.2016 zurückgewiesen wird.
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