OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2017
4 WF 253/16
Normen:
ZPO § 104;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 143/14

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Entstehung der im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldeten Kosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 4 WF 253/16

DRsp Nr. 2017/12332

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Entstehung der im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldeten Kosten

Orientierungssätze: Im Kostenfestsetzungsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass die festzusetzenden beantragten Kosten gerade in jenem Verfahren anfielen, für das die anzuwendende Kostengrundentscheidung getroffen wurde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.08.2016 wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 22.07.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.10.2016 dahingehend abgeändert, dass

a)

die aufgrund des durch Zustellung am 24.09.2014 und 16.10.2014 verkündeten und rechtskräftigen Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht -Wiesbaden, Az. 534 F 143/14, und des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden, Az. 534 F 143/14 ZV, vom 12.04.2016 vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf € 211,82 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.05.2016 festgesetzt werden und

b)

im Übrigen der Festsetzungsantrag vom 27.05.2016 in Gestalt des Antrages vom 23.06.2016 zurückgewiesen wird.