AG Saarbrücken, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 477/09
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG; Zulässigkeit der Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache; Befristung der Gewaltschutzanordnung
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 6 UF 42/10
DRsp Nr. 2010/19399
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG; Zulässigkeit der Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache; Befristung der Gewaltschutzanordnung
1. Zur im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung - §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG - bedarf es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft.2. Im Wege einstweiliger Anordnung erlassene Gewaltschutzanordnungen müssen wegen des Hauptsachevorwegnahmeverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich befristet werden, zumal die vorläufigen Schutzmaßnahmen aus Gründen des gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest sehr nahe, wenn nicht gleichkommen, weshalb das Übermaßverbot zumeist nur noch im Wege der Befristung der vorläufigen Maßnahmen überhaupt Wirkkraft entfalten kann.
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