OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2015
10 UF 121/14
Normen:
BGB § 1613;

Anforderungen an die In-Verzug-Setzung durch Mahnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 10 UF 121/14

DRsp Nr. 2016/8453

Anforderungen an die In-Verzug-Setzung durch Mahnung

Eine In-Verzug-Setzung durch Mahnung erfordert ein unbedingtes, genaues und eindeutiges Zahlungsverlangen. Ausnahmsweise kann auch ohne konkrete Angabe eines Betrags eine wirksame Mahnung vorliegen, wenn nach den gesamten Umständen des Falles für den Schuldner klar ist, welchen Unterhalt der Gläubiger von ihm fordert. Nicht ausreichend ist, wenn dem Pflichtigen das Kindesalter und das eigene Nettoeinkommen bekannt sind, ihn darauf zu verweisen, den Kindesunterhalt unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe oder Beratung ziffermäßig selbst zu ermitteln oder über die Düsseldorfer Tabelle den Mindestunterhalt festzustellen.

wird den Antragstellern zur Durchführung der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in ..., wie folgt, bewilligt:

- der Antragstellerin zu 1., soweit sie Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 9.1.2014 dahin begehrt, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, an sie Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- insgesamt 730 € für die Monate Januar bis November 2013,

- monatlich 161 € für die Monate Dezember 2013 bis Dezember 2014,

- monatlich 125 € ab Januar 2015;

- des Antragstellers zu 2., soweit er Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 9.1.2014 dahin begehrt, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, an ihn Unterhalt wie folgt zu zahlen: