OLG München - Beschluss vom 10.01.2011
33 UF 988/10
Normen:
BGB § 1767; BGB § 1769;
Fundstellen:
FamRB 2011, 214
NJW-RR 2011, 731
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 537/09

Anforderungen an die Interessenabwägung bei der Volljährigenadoption

OLG München, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 33 UF 988/10

DRsp Nr. 2011/11043

Anforderungen an die Interessenabwägung bei der Volljährigenadoption

Bei der Volljährigenadoption ist deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten abzuwägen mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des Annehmenden. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen (Aufgabe von BayObLGZ 1984, 25/28 = FamRZ 1984, 419/420).

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 07.06.2010 wird aufgehoben.

2. Der Antragsteller zu 1) Nikolaus M. nimmt den Antragsteller zu 2) Kaspar M. als Kind an, §§ 1767, 1770 BGB.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767; BGB § 1769;

Gründe:

I. Der ledige Antragsteller zu 1) ist der Onkel des Antragstellers zu 2) und der nichteheliche Vater der Beteiligten.