OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.05.2011
5 UF 76/11
Normen:
FamFG § 39; FamFG § 63;
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 151/10

Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 5 UF 76/11

DRsp Nr. 2011/21746

Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung im Verfahren vor den Familiengerichten

Aus der Formulierung "Alle Beteiligten müssen sich in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen hat" wird für den Rechtsunkundigen, der nicht wissen kann, ob es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familienstreitsache handelt, nicht klar, ob er für die Einlegung des Rechtsmittels eines Rechtsanwaltes bedarf.

Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Normenkette:

FamFG § 39; FamFG § 63;

Gründe: