I. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer insbesondere gegen den in einem Eilverfahren erfolgten Entzug der Personensorge für ihre vier gemeinsamen Kinder sowie den Entzug der elterlichen Sorge für drei weitere Kinder der Beschwerdeführerin zu 1 und den Ausschluss des Umgangsrechts.
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