Die Beschwerde der A. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 19.4.2012 (Aktenzeichen: 2 F 490/02 VA) wird als unzulässig verworfen.
2.Die A. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.000,- EUR.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.)
Gegen den ihr am 26.4.2012 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 19.4.2012 hat die A. mit Schreiben vom 4.5.2012, beim Amtsgericht Bayreuth eingegangen am 9.5.2012, Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern enthält am Ende lediglich folgende maschinengeschriebene Formulierung:
"Mit freundlichen Grüßen
Ihre A."
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