KG - Beschluss vom 08.01.2018
3 UF 187/17
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 2464/16

Anforderungen an die Verkündung einer Entscheidung

KG, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 3 UF 187/17

DRsp Nr. 2018/11737

Anforderungen an die Verkündung einer Entscheidung

1. Der Nachweis der formgerechten Verkündung einer Entscheidung kann nur durch das Protokoll geführt werden. 2. Eine Verkündung hat nicht stattgefunden, wenn im Protokoll ausdrücklich vermerkt worden ist, dass der Verkündungstermin theoretisch um 12:00 Uhr hätte sein sollen und dass den Beteiligten anschließend die Entscheidung ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben worden sei.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 12. Oktober 2017 und des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 38 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleichsansprüche.

Am 7. September 2017 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 12. Oktober 2017, 12.00 Uhr, anberaumt worden ist.

Das Verkündungsprotokoll vom 12. Oktober 2017, welches zunächst u. a. folgenden Inhalt hatte: