OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2020
13 UF 214/19
Normen:
FamFG § 142 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 35/19

Anforderungen an die Verlautbarung des ScheidungsbeschlussesRechtsfolgen der unterbliebenen Verkündung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 13 UF 214/19

DRsp Nr. 2021/713

Anforderungen an die Verlautbarung des Scheidungsbeschlusses Rechtsfolgen der unterbliebenen Verkündung

1. Ein Scheinbeschluss liegt vor bei fehlender rechtlicher Existenz des zugestellten Beschlusses und kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären, wobei allerdings, ohne Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines "echten" Rechtsmittelverfahren, nur der Rechtsschein einer Entscheidung durch eine dahingehend klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu beseitigen ist. Das Beschwerdegericht hat in diesen Fällen mangels einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung klarzustellen und die Sache an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (vgl. BGH, Bes. v. 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, Rn. 18 m.w.N., juris). 2. Ein unterschriebener Scheidungsbeschluss verlässt erst durch Verkündung oder durch richterliche Veranlassung einer schriftlichen Bekanntgabe durch Zustellung an Verkündung Statt das Entwurfsstadium und wird erst dann existent.