Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888 Rz. 15) ist unbegründet. Die Voraussetzungen, gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der sich aus dem zweiten Teilurteil des Amtsgerichts vom 28.7.2003 ergebenden Verpflichtungen gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld festzusetzen, sind gegeben.
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