OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2007
10 WF 195/07
Normen:
ZPO § 793 ; ZPO § 888 ; BGB § 260 Abs. 1 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 284/06

Anforderungen an die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 1605 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 10 WF 195/07

DRsp Nr. 2007/22255

Anforderungen an die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 1605 BGB

1. Bei einer Auskunft nach § 1605 BGB handelt es sich um eine Wissenserklärung, die durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben schriftlich zu erteilen ist. Diese muss dem Unterhaltsberechtigten ohne großen Arbeitsaufwand ermöglichen, seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen. Daher hat die Auskunft durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen. 2. Entspricht eine erteilte Auskunft nicht diesen Erfordernissen, kann der Verpflichtete bei tituliertem Auskunftsanspruch durch Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO weiter zur vollständigen Auskunft angehalten werden.

Normenkette:

ZPO § 793 ; ZPO § 888 ; BGB § 260 Abs. 1 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888 Rz. 15) ist unbegründet. Die Voraussetzungen, gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der sich aus dem zweiten Teilurteil des Amtsgerichts vom 28.7.2003 ergebenden Verpflichtungen gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld festzusetzen, sind gegeben.

1.