OLG Bamberg - Beschluss vom 25.04.2017
2 WF 107/17
Normen:
FamFG § 252 Abs. 2 u. Abs. 4; FamFG § 256; FamFG § 259;
Fundstellen:
FamRB 2017, 330
NJW 2017, 2841
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 0250 FH 9/17

Anforderungen an die Verteidigung des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 2 WF 107/17

DRsp Nr. 2018/894

Anforderungen an die Verteidigung des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Unterhaltsverfahren

1. Ist der Unterhaltsschuldner nach seiner Auffassung insgesamt nicht in der Lage, den Unterhalt zu bezahlen, muss es ausreichen, dass er angibt, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, das ihm eine Unterhaltszahlung erlaubt.2. Soweit in § 252 Abs. 2 FamFG i.d.F. ab 01.01.2017 weiterhin vorausgesetzt wird, dass der Antragsgegner erklären müsse, inwieweit er zu Unterhaltsleistungen bereits sei und dass er sich insoweit zu Erfüllung des Unterhaltsanspruches verpflichte, kann sich dies denknotwendigerweise nur darauf beziehen, dass ein Unterhaltsschuldner zum Teil leistungsfähig ist.3. Im übrigen ist mit §§ 252, 259 FamFG i.d.F. ab 01.01.2017 für die zulässige Erhebung von Einwendungen kein Formularzwang mehr gegeben. Die bloße Verwendung eines von § 259 FamFG nicht vorgesehenen Formblatts führt nicht dazu, dass dieses Formblatt in bestimmter Art und Weise auszufüllen ist. Maßgeblich für die Erhebung der Einwendungen ist ausschließlich die gesetzliche Regelung.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bamberg vom 28.02.2017 (Az. 0250 FH 9/17) aufgehoben.

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