OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.10.2010
14 UF 141/10
Normen:
EStG § 10;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1226
Vorinstanzen:
AG Varel, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 115/10

Anforderungen an die Zustimmung des geschiedenen Ehegatten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 14 UF 141/10

DRsp Nr. 2011/6895

Anforderungen an die Zustimmung des geschiedenen Ehegatten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings

Auch wenn der geschiedene Ehegatte nicht verpflichtet ist, die Anlage U zur Einkommensteuererklärung zu unterzeichnen, muss seine Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings in der Weise erfolgen, dass der mit ihr verfolgte Zweck, nämlich die Anerkennung des geleisteten Unterhalts als Sonderausgabe, ohne Weiteres zu erreichen ist. Der unterhaltspflichtige Ehegatte braucht sich zur Klärung der Frage, ob eine wirksame Zustimmung vorliegt, nicht auf ein finanzgerichtliches Verfahren verweisen zu lassen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 04. August 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Varel geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Durchführung des begrenzten Realsplittings für den Veranlagungszeitraum 2008 zuzustimmen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10;

Gründe:

I. Die Ehe der Beteiligten ist geschieden.

Der Antragsteller zahlte der Antragsgegnerin im Jahre 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von über 18.000,00 Euro und begehrt von ihr die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.