BGH - Versäumnisurteil vom 16.07.2003
XII ZR 100/00
Normen:
ZPO § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1368
FamRZ 2003, 1549
MDR 2003, 1433
NJW-RR 2003, 1578
NZM 2003, 851
WM 2004, 544
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Anforderungen an ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO

BGH, Versäumnisurteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen XII ZR 100/00

DRsp Nr. 2003/11434

Anforderungen an ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO

»Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.«

Normenkette:

ZPO § 288 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrundstücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkosten und Zinsen.

Mit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatz unterschrieb, schloß der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einen Nutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpauschale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. Im Kopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner ("Nutzer") die Firma "T. W.", vertreten durch den Beklagten, genannt.

Nach Umwandlung des VEB in die N. Verkehrsbaugesellschaft mbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 an die Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.