BVerwG - Beschluss vom 16.03.2016
1 B 27.16
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OB 11/16

Anforderungen an einen Einwilligungsvorbehalt im Rahmen eines gerichtlichen Kostenrisikos und an die Prozessfähigkeit bei der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 1 B 27.16

DRsp Nr. 2016/7216

Anforderungen an einen Einwilligungsvorbehalt im Rahmen eines gerichtlichen Kostenrisikos und an die Prozessfähigkeit bei der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (7 OB 11/16) werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1903;

Gründe

1. Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.