OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2007
3 UF 54/07
Normen:
BGB § 1671 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2115/05

Anforderungen an gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 3 UF 54/07

DRsp Nr. 2007/18438

Anforderungen an gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts

»Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Sie erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Es ist nach der Verfassung nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen einen Vorrang einzuräumen.«

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die elterliche Sorge für A auf die Antragstellerin übertragen.

Hiergegen hat der Antragsgegner befristete Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss bezüglich der Übertragung des alleinigen Sorgerechts aufzuheben.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 621e Abs. 1 und 3, 517 ZPO).

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Es ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der alleinigen Sorge auf die Antragstellerin dem Wohl von A am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).