OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.11.2007
13 WF 21/07
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 ; ZPO § 104 ; ZPO § 253 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 200/02

Anforderungen an Grundlagen und Umfang der Kostenfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2007 - Aktenzeichen 13 WF 21/07

DRsp Nr. 2007/22250

Anforderungen an Grundlagen und Umfang der Kostenfestsetzung

1. Zur Frage, was im Rahmen der Kostenentscheidung mit der Formulierung "die Kosten des Rechtsstreits" gemeint ist, insbesondere ob darunter auch die Kosten einer nicht rechtshängig gewordenen Klage und Widerklage oder die der einzig rechtshängig gewordenen und letztlich entschiedenen Klage des ehemaligen Prozessgegners fallen sollen. 2. Bei mangelnder Klagezustellung im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt es schon begrifflich an einem Prozessrechtsverhältnis und damit an einem Rechtsstreit. 3. Ein Prozesskostenhilfebeschluss scheidet von vornherein schon deshalb als Erstattungstitel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO aus, weil danach Gerichtsgebühren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 ; ZPO § 104 ; ZPO § 253 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.