OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.08.2007
9 WF 90/07
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1666a ; GG Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 711
NJW-RR 2007, 1657
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 93/07

Anforderungen an Maßnahme der Sorgerechtsentziehung und Anordnung der Vormundschaft im kindschaftsrechtlichen Eilverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 9 WF 90/07

DRsp Nr. 2007/22729

Anforderungen an Maßnahme der Sorgerechtsentziehung und Anordnung der Vormundschaft im kindschaftsrechtlichen Eilverfahren

»In kindschaftsrechtlichen Eilverfahren müssen Eingriffe in das elterliche Sorgerecht in einer Einzelfall bezogenen Abwägung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot (§ 1666a BGB) Rechnung tragen. Eine Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf nur dann erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1666a ; GG Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am . Januar 2005 geborene, heute 2-jährige L. D. ist der außerhalb einer Ehe geborene Sohn der allein sorgeberechtigten Kindesmutter und des Kindesvaters, welcher die Vaterschaft in einer Jugendamtsurkunde vom 22. März 2005 anerkannt hat.