OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2000
3 UF 59/00
Normen:
GKG § 17 ; KindUG § 3 Abs. 2 ; ZPO § 652 § 652 Abs. 1 § 577 § 648 Abs. 1 § 642 § 642 Abs. 1 § 646 § 646 Abs. 1 § 646 Abs. 1 Nr. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 1 § 13 § 91 I ;
Vorinstanzen:
AG Olpe, - Vorinstanzaktenzeichen 20 FH 52/99

Angabe der Wohnanschrift einer Prozeßpartei

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 3 UF 59/00

DRsp Nr. 2000/7119

Angabe der Wohnanschrift einer Prozeßpartei

»Die Wohnanschrift einer Prozeßpartei darf nur dann fehlen, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, wozu allein eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt nicht ausreicht.«

Normenkette:

GKG § 17 ; KindUG § 3 Abs. 2 ; ZPO § 652 § 652 Abs. 1 § 577 § 648 Abs. 1 § 642 § 642 Abs. 1 § 646 § 646 Abs. 1 § 646 Abs. 1 Nr. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 1 § 13 § 91 I ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluß vom 17. Januar 2000 ist zulässig und begründet gemäß §§ 652, 577 ZPO.

Der Festsetzungsbeschluß ist dem Antragsgegner am 18.01.2000 zugestellt worden, die Beschwerde ist am 30. Januar 2000 eingelegt worden.

Der Antragsgegner erhebt zu Recht Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens gemäß den §§ 652 Abs. 1, 648 Abs. 1 ZPO, weil die Angabe der Anschrift des antragstellenden Kindes verweigert wird.